Insbesondere die qualifizierte einfache Körperverletzung, die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und die Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz blieben unbestritten. Es kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte nur insofern geständig ist, als ihm die Tatbeteiligung nachgewiesen werden konnte. Zur Aufklärung des eigentlichen Kernsachverhalts hat der Beschuldigte nur wenig beigetragen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weshalb sich sein Verhalten unter diesem Titel neutral auswirkt. 18.3 Strafempfindlichkeit