Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266). Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Rahmengeschehens grundsätzlich geständig. Insbesondere die qualifizierte einfache Körperverletzung, die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und die Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz blieben unbestritten.