34 schuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung als richtig bestätigt wurde (pag. 1465, Z. 43). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 1452). 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse.