Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich seine familiäre Situation verschlimmert habe. Er habe mehr Probleme mit seiner Familie. Seine Frau habe sich von ihm getrennt und seine Kinder seien zurzeit bei seinem Vater. Die gesamte Situation sei noch schlimmer geworden (pag. 1466, Z. 1 ff.). Seine Frau habe Angst und habe nicht mehr warten können, weshalb sie gegangen sei (pag. 1466, Z. 11 ff.).