Es handelt sich dabei um die genannten Vergehen gegen den öffentlichen Frieden sowie gegen den Staat, die auch in der Schweiz strafbar wären (wie z.B. Beleidigungen gegen das Staatsoberhaupt gemäss Art. 296 StGB oder staatsgefährliche Propaganda nach Art. 275bis StGB). Seine Situation zum Tatzeitpunkt hat der Beschuldigte also primär selber verursacht bzw. verschuldet. Der Beschuldigte hätte beispielsweise auch zusammen mit seiner Familie das Land verlassen können. Auch wenn seine Situation zugegebenermassen nicht einfach war, kann dies für sich alleine nicht zu einer Strafminderung führen.