Die Kindheit und die Jugend des Beschuldigten sind ferner als normal zu bezeichnen. Er wurde in der Provinz R.________ (Ort) in der Türkei geboren, wo er aufwuchs, die Schule besuchte und arbeitete. Am 25.07.2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch (p. 1089). Das Vorleben des Beschuldigten ist insgesamt neutral zu werten (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 30).