18. Täterkomponenten 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 1332 f., S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend das Vorleben des Beschuldigten kann ausgeführt werden, dass dieser in der Schweiz nicht vorbestraft ist (p. 1118). Er hat aber hängige Strafverfahren in der Türkei (p. 593).