1139, Z. 1 ff.). Unter den vorliegenden Umständen erachtet die Kammer eine Reduktion um zwei Monate als angemessen, was eine Strafe von 6 Monaten ergibt. Davon sind – namentlich auch infolge des Sachzusammenhangs mit dem Hauptdelikt – drei Monate asperierend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten resultiert.