Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass vorliegend von einem vollendeten Versuch auszugehen ist und der Beschuldigte alles in seiner Macht stehende gemacht hat, um die Herausgabe des Geldes zu erwirken. Weiter kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach fraglich ist, ob E.________ tatsächlich vorgehabt hätte, dem Beschuldigten das Geld zu übergeben (pag. 1332, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte dieser das nämlich verneint (pag. 1139, Z. 1 ff.).