Der Beschuldigte wollte sich mit der Waffe Gehör verschaffen und seine Machtposition inszenieren, um seine Forderung durchzusetzen. Dabei gilt erneut zu berücksichtigen, dass dieses Vorgehen grösstenteils vom Unrechtsgehalt der Gefährdung des Lebens miterfasst ist. 17.2 Subjektive Tatschwerde Der Beschuldigte handelte auch in diesem Punkt vorsätzlich, da das Erhältlichmachen des Geldes ja sein eigentliches Handlungsziel darstellte. Seine Beweggründe waren auch hier rein egoistischer Natur; er erhoffte sich immerhin, mit dem Geld den Nachzug seiner Familie finanzieren zu können.