32 Betreffend die Art und Weise ist festzuhalten, dass der Beschuldigte E.________ verbal mit dem Tod drohte und als diese Drohung keine Wirkung zeigte, die Waffe gegen den Oberkörper von E.________ richtete und schliesslich insgesamt sieben Mal in dessen unmittelbaren Nähe schoss. Dieses Verhalten des Beschuldigten zeugt von Geringschätzung und grosser krimineller Energie. Der Beschuldigte wollte sich mit der Waffe Gehör verschaffen und seine Machtposition inszenieren, um seine Forderung durchzusetzen.