17. Asperation für den Schuldspruch der versuchten Nötigung 17.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung bzw. Willensentschliessung; die Handlungsweise des Opfers wird vom Willen der Täterschaft bestimmt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 181). E.________ wurde zunächst massiv verbal mit dem Tod und anschliessend mit der Pistole bedroht.