16.3 Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch als leicht zu bezeichnen, weshalb die Kammer eine Strafe von sechs Monaten als angemessen erachtet. Davon sind infolge des Sachzusammenhangs mit dem Hauptdelikt drei Monate asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Freiheitsstrafe auf 45 Monaten erhöht.