Insgesamt ist – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensvermindernd auswirkt. Der Beschuldigte versuchte sich bei E.________ Gehör zu verschaffen. D.________ stand dabei im Weg, als der Beschuldigte die Waffe einsetzte, wodurch diese aufgrund eines Projektilfragments verletzt wurde. 16.3 Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch als leicht zu bezeichnen, weshalb die Kammer eine Strafe von sechs Monaten als angemessen erachtet.