_ stehend in den Boden. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Verletzung als Folge der Schüsse und der Bedrohung mit der Waffe zu betrachten ist und vom eigentlichen Handlungsziel des Beschuldigten – dem Eintreiben des Geldes – geprägt war und deshalb weitgehend vom Unrechtsgehalt von Art. 129 StGB erfasst ist. Dies zumindest soweit, als dies die skrupellose Vorgehensweise und die kriminelle Energie betrifft, weshalb diese Elemente vorliegend nicht nochmals verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sind. Insgesamt ist – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.