15.3 Fazit Das (Gesamt-)Tatverschulden des Beschuldigten ist – im Verhältnis zum Strafrahmen, der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht – insgesamt als schwer einzustufen, was zur Festsetzung einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens führt. Die Kammer erachtet vorliegend für die Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen.