Dies alleine kann aber nicht zu einer Strafminderung führen (pag. 1328, S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven in völlig unverhältnismässiger Weise. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. 15.3 Fazit Das (Gesamt-)Tatverschulden des Beschuldigten ist – im Verhältnis zum Strafrahmen, der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht – insgesamt als schwer einzustufen, was zur Festsetzung einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens führt.