30 feuern weiterer fünf Schüsse an die Fassade und ins Innere des Restaurants – zeugt von grosser krimineller Energie. Der Beschuldigte ging skrupellos vor, was jedoch – da tatbestandsimmanent – nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf (Doppelverwertungsverbot). Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen im schweren Bereich anzusiedeln. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was ebenfalls tatbetandsmimmanent ist.