15. Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens 15.1 Objektive Tatschwere Das von Art. 129 StGB erfasste Rechtsgut ist das Leben (MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 7 zu Art. 129). Der Beschuldigte gefährdete einerseits E.________ und D.________, indem er seine Schusswaffe plötzlich und in aufgebrachtem Zustand auf den Oberkörper von E.________ und schliesslich zwischen Oberkörper und Kopf von D.________ richtete.