Urteil 6B_236/2016 E. 4.2). Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit Waffe, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen durch Erwerb und Besitz einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein und ohne Ausnahmebewilligung, Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung sowie Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlichen Ort, der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz, der Gefährdung des Lebens sowie der versuchten Nötigung schuldig gemacht.