Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). Die Schussabgaben und die ausgesprochene Drohung stellen eine Straftat und damit ein unerlaubtes Nötigungsmittel dar. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte handelte damit auch rechtswidrig und schuldhaft. Der Beschuldigte ist folglich – wie in erster Instanz – auch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V. mit Art.