13. Versuchte Nötigung 13.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den Tatbestand der Nötigung sowie hinsichtlich der Begehungsform des Versuchs kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1314 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Subsumtion Vorliegend schoss der Beschuldigte insgesamt sieben Mal, um E.________ zur Zahlung von rund CHF 22'000.00 zu bewegen. Weiter sagte er diesem gegenüber, dass er nun eine Woche Zeit habe, das Geld zu besorgen, andernfalls werde er ihn