Schliesslich prüfte die Vorinstanz die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe der Notwehr und des Notstands. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 1311 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass oberinstanzlich nicht mehr daran festgehalten wurde (pag. 1471). Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen. Der Beschuldigte ist demnach der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, begangen am 29. September 2018 zum Nachteil von E.________, D.________, F._____