Dass durch die sieben Schüsse insgesamt vier Personen unabhängig voneinander gefährdet wurden, vermag daran nichts zu ändern und wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Die sieben Schüsse erfolgten am selben Tatort zeitlich unmittelbar aufeinander, weshalb sich diese – mit Blick auf das gemäss Willensentschluss verfolgte Handlungsziel – zu einer einheitlichen Handlung zusammenfügen lassen, wodurch in rechtlicher Hinsicht keine Mehrfachbegehung vorliegt. Schliesslich prüfte die Vorinstanz die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe der Notwehr und des Notstands.