Anders als die Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass die einzelnen Schussabgaben nicht nur räumlich und zeitlich eng zusammenhängen, sondern letztlich auch auf dem gleichen Willensakt beruhen. Das Handeln des Beschuldigten und konkret die Schussabgaben waren ausgerichtet auf dasselbe Handlungsziel, nämlich auf das Eintreiben des Geldes, und davon geprägt, seinen mündlichen Forderungen mehr Gewicht zu verleihen. Dass durch die sieben Schüsse insgesamt vier Personen unabhängig voneinander gefährdet wurden, vermag daran nichts zu ändern und wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.