1311, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere Einzelhandlungen dann als Einheit angesehen werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 266 mit weiteren Hinweisen). Anders als die Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass die einzelnen Schussabgaben nicht nur räumlich und zeitlich eng zusammenhängen, sondern letztlich auch auf dem gleichen Willensakt beruhen.