26 12.3 Mehrfachbegehung sowie Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Die Vorinstanz nimmt eine mehrfach begangene Gefährdung des Lebens zum Nachteil der jeweils konkret gefährdeten Person an (pag. 1311, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).