Der Beschuldigte gab quasi Warnschüsse ab, um seinem Anliegen das notwendige Gewicht zu verleihen. K.________ entfernte sich bereits von den Örtlichkeiten, als der Beschuldigte die Waffe hervornahm und damit noch vor der ersten Schussabgabe. Hätte dieser im Handeln des Beschuldigten keine Gefahr gesehen, hätte er sich auch nicht vom Ort des Geschehens entfernt. Der Beschuldigte wollte den Anwesenden Angst machen, sie damit bedrohen und seinem eigentlichen Handlungsziel – von E.________ Geld erhältlich zu machen – durch die Bedrohung mit der Schusswaffe und dem Abfeuern von sieben Schüssen Nachdruck zu verleihen.