25 fordern des Geldes – Nachdruck verleihen. Dem Beschuldigten kann nicht unterstellt werden, er habe jemanden lebensgefährlich verletzen wollen; vorliegend ist denn auch keine versuchte vorsätzliche Tötung angeklagt. Vorsatz im Sinne von Art. 129 StGB verlangt nicht die Inkaufnahme einer Todesfolge, sondern vielmehr das Wissen und der bewusste Wille, eine Lebensgefahr zu schaffen, auch wenn darauf vertraut wird, dass niemand ums Leben kommt. Der Beschuldigte gab quasi Warnschüsse ab, um seinem Anliegen das notwendige Gewicht zu verleihen.