Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rück- sichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis). Der Beschuldigte wollte mit seinem Handeln und im Konkreten mit der Schussabgabe den anwesenden Personen Angst einjagen und seinem Anliegen – dem Ein-