Hinzu kommt der aufgebrachte Zustand des Beschuldigten. Unter diesen Umständen war dem Beschuldigten ein genaues Zielen und eine kontrollierte Schussabgabe nicht möglich, was diesem als geübter Schütze umso mehr bewusst gewesen sein muss. 12.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz, Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rück- sichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen).