Dies zeigt sich insbesondere auch dadurch, dass sowohl D.________ als auch G.________ verletzt wurden. Im Ergebnis ist somit von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte ein geübter Schütze gewesen sein soll. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass ihm gerade als solcher bewusst gewesen sein muss, dass es bei Schüssen in einen Pflastersteinboden oder auf ein Gebäude Abpraller oder Querschläger geben kann (pag. 1308, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinzu kommt der aufgebrachte Zustand des Beschuldigten.