Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach D.________ und E.________ aufgrund der unmittelbaren Nähe direkt oder durch einen Abpraller/Querschläger hätten getroffen und tödlich verletzt werden können (pag. 1307 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dasselbe hat für F.________ zu gelten, welche sich im Innern des Restaurants aufhielt und auch für G.________, welcher auf der Mauer des benachbarten Restaurants sass. Dies zeigt sich insbesondere auch dadurch, dass sowohl D.________ als auch G.________ verletzt wurden.