Die eingangs erwähnte Rechtsprechung zeigt auf, dass eine Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Personen missbilligt und als strafwürdig im Sinne von Art. 129 StGB angesehen wird. Wer – wie der Beschuldigte – nach einer erfolglosen heftigen verbalen Auseinandersetzung zur Waffe greift, diese lädt und entsichert, dann zuerst einen Schuss in den Boden und einen in die Luft sowie anschliessend fünf weitere Schüsse ins Innere eines Restaurants abgibt, schafft bei Betrachtung der gesamten Umstände und der dargelegten Rechtsprechung ohne Weiteres eine (Lebens- )Gefährdung im objektiven Sinne.