Ebenso steht allerdings auch fest, dass die aleatorischen Umstände weitgehend ausserhalb der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten lagen. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass sich eine der anwesenden Person unerwartet bewegt hätte und dadurch unverhofft in die Schusslinie geraten wäre oder der Beschuldigte selbst eine unerwartete Bewegung gemacht hätte, so dass sich der Schusswinkel verändert hätte. Die eingangs erwähnte Rechtsprechung zeigt auf, dass eine Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Personen missbilligt und als strafwürdig im Sinne von Art. 129 StGB angesehen wird.