24 achtens, wie dies von seitens der Verteidigung vorgebracht wurde – der Schusswinkel, der physikalischen Beschaffenheit der Aufprallstelle und der Analyse der einzelnen Projektile sowie deren Abpraller die logische Erkenntnis ergeben würde, dass keine tödliche Verletzung drohte. Ebenso steht allerdings auch fest, dass die aleatorischen Umstände weitgehend ausserhalb der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten lagen.