1307, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann schoss der Beschuldigte einmal in unmittelbarer Nähe von D.________ und E.________ in den Boden und ein weiteres Mal in die Luft. Schliesslich gab der Beschuldigte weitere fünf Schüsse in Richtung des Restaurants ab, in welchem sich F.________ aufhielt. G.________ sass zu diesem Zeitpunkt auf der Mauer des benachbarten Restaurants und damit gegenüber der Fassade, auf welche der Beschuldigte die Schüsse abfeuerte. E.________ und D.________ befanden sich während dieser Schussabgaben nach wie vor in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten, wobei dieser die Schüsse neben dem Kopf von D.________ bzw. zwischen ihr und E._____