Dies muss umso mehr gelten, wenn es zu einer gewollten Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Personen kommt. Indem der Beschuldigte die Waffe, selbst wenn er den Finger noch nicht am Abzug hatte, zuerst auf E.________ und alsdann auf D.________ richtete, schaffte er gestützt auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits eine konkrete Lebensgefahr. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass der Beschuldigte stark erregt gewesen war und es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, in welchem sich jederzeit unkontrolliert ein Schuss hätte lösen können (pag. 1307, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).