Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, so dass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.). Das Bundesgericht erachtet durch Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz – wie gesagt unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht – den Tatbestand der Gefährdung des Lebens als gegeben. Dies muss umso mehr gelten, wenn es zu einer gewollten Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Personen kommt.