Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt damit das Ziehen einer Faustfeuerwaffe nicht mehr genügen, wenn die Schussbereitschaft erst noch durch eine Manipulation (Laden, Entsichern) erstellt werden muss (BGE 121 IV 67, in: Pra 85 Nr. 24). Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen des Täters – etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen.