Die Rechtsprechung bejahte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz - dies unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt damit das Ziehen einer Faustfeuerwaffe nicht mehr genügen, wenn die Schussbereitschaft erst noch durch eine Manipulation (Laden, Entsichern) erstellt werden muss (BGE 121 IV 67, in: Pra 85 Nr. 24).