12. Gefährdung des Lebens 12.1 Objektiver Tatbestand In Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1304 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tat-