1157, Z. 11 ff.). Der Beschuldigte vermochte demnach aufgrund der eingeschränkten Sicht ins Innere des Restaurants und im Wissen darum, dass sich darin eine weitere Person aufhielt, nicht sehen, wo sich diese Person befand. Dem Beschuldigte musste denn auch bewusst gewesen sein, dass sich diese Person allenfalls bewegte. Ebenso muss der Beschuldigte auch realisiert haben, dass sich weitere Personen – wie zum Beispiel G.________ – um die Mittagszeit in der Altstadt von C.________(Ort) aufhielten.