Die Kammer schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach der Beschuldigte nur einen beschränkten Einblick in das abgedunkelte, geschlossene Restaurant hatte, was der KTD ebenfalls bestätigte (pag. 208). D.________ führte aus, dass der Beschuldigte nicht habe sehen können, ob sich jemand drinnen aufgehalten habe. Vom Hintereingang hätte jemand kommen können. So habe ein älterer Mann, der im Restaurant gelegentlich Musik auflege, tatsächlich ein paar Minuten später das Restaurant durch diesen Hintereingang betreten (pag. 363, Z. 109 ff.).