1293 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ein Schuss gelangte durch das offene Fenster in das Restaurant und prallte an einem Tischbein nur ein paar Meter entfernt von der Kasse ab, wobei ein Geschossfragment zu Boden fiel (p. 245 ff.). Ein weiterer Schuss durch das offene Fenster durchschlug zwei Stuhllehnen und ein Tischtuch und verursachte eine Schussbeschädigung an der Wand der Theke, ebenfalls nur ein paar Meter entfernt von der Kasse, wobei ein Geschossfragment auf die Sitzfläche des Stuhls fiel (p. 248 ff.). E.________ und D.________ haben diesbezüglich bestätigt, dass dieses Fenster offen war, als die Schüsse fielen (p. 322 Z. 328 ff., p. 374 Z. 204 ff.).