363, Z. 86 ff.; pag. 372, Z. 138 ff.; pag. 1144, Z. 16 ff.). Dagegen ist davon auszugehen, dass sich D.________, F.________, G.________ und E.________ für den weiteren Verlauf an demselben Ort befanden und sich demnach nicht gross bewegten. Die Vorinstanz zeigte die weiteren Schussverläufe anhand der Dokumentation des KTD zutreffend und detailliert auf. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1293 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ein Schuss gelangte durch das offene Fenster in das Restaurant und prallte an einem Tischbein nur ein paar Meter entfernt von der Kasse ab, wobei ein Geschossfragment zu Boden fiel (p. 245 ff.).