___ haben auch alle Personen von mehr als einer Schussabgabe in dieser ersten Phase gesprochen. Dieser Schuss dürfte demnach mangels Aufprallstelle im Boden in die Luft abgefeuert worden sein, wie es der Beschuldigte geschildert hat. Für einen dritten und vierten Schuss in jenem Zeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte. Es wird somit davon ausgegangen, dass der Beschuldigte einmal in den Pflastersteinboden und einmal in die Luft schoss (pag. 1290, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).