Weiter steht fest, dass dieser Schuss in den Pflastersteinboden die Verletzungen von D.________ verursacht hat. Dies wird nicht weiter bestritten und steht sowohl mit dem rechtsmedizinischen Gutachten (pag. 294) als auch mit dem Bericht des KTD (pag. 208) in Einklang. Die Kammer schliesst sich sodann den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, wonach aufgrund einer weiteren Hülse in unmittelbarer Nähe (pag. 232) von einem zweiten Schuss etwa vom selben Ort aus und im selben Zeitraum auszugehen ist. Mit Ausnahme von K.________ haben auch alle Personen von mehr als einer Schussabgabe in dieser ersten Phase gesprochen.