Der KTD ging anhand der insgesamt sieben aufgefundenen Hülsen von sieben Schussabgaben aus (pag. 208). Dabei hielt der KTD in seiner Fotodokumentation nur eine Einschussbeschädigung im Pflastersteinboden fest (pag. 232, Bst. a; pag. 233 f.). Es muss somit sicher ein Schuss in den Boden angefeuert worden sein, wobei aufgrund den Aussagen des Beschuldigten, von D.________ und E.________ davon auszugehen ist, dass es sich dabei um den ersten Schuss gehandelt hat. Weiter steht fest, dass dieser Schuss in den Pflastersteinboden die Verletzungen von D.________ verursacht hat.