der Einschussstelle am Boden beim Parkplatz befunden habe und dabei verletzt worden sei (pag. 208). Mithin kann den Ausführungen der Verteidigung, wonach unklar sei, wer wo gestanden sei und sich deshalb eine Gefährdung der Anwesenden nicht ausmachen lasse, nicht gefolgt werden. Schlussendlich steht fest, dass sich die Beteiligten gemeinsam auf engstem Raum befunden haben. Der Beschuldigte, E.________ und D.________ hielten sich vor dem Restaurant auf der Terrasse auf, währendem F.________ im Innern des Restaurants war und G.________ auf der Mauer des